DEUTSCH- JEMENITISCHER
ING. Verein
Die Vereinssatzung kann in PDF-Format heruntergeladen werden (Satzung DJIV)
Satzung
Präambel
Berufspolitische Arbeit Jemenitische Ingenieuren in Deutschland ist wichtiger denn je geworden, um deren Interessen zu vertreten, ihre Kräfte zu bündeln, ihre Rolle in der Gesellschaft zu stärken und sie bei der Integration in der Gesellschaft zu unterstützen. Die Bundesrepublik Deutschland bietet mit ihrer Vielfalt Platz für alle positiven gesellschaftlichen Kräfte, vor allem denen, die im technischen Sektor tätig sind. Gegenseitige Unterstützung und gute Zusammenarbeit zwischen alle Jemenitischen Organisationen, Vereinigungen und Vereinen oder Gesellschaften inner- und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die uns unsere Ziele teilen, sind eine Notwendigkeit geworden, um globale Herausforderungen zu meistern. Soziale Bindungen und Beteiligung an wissenschaftlichen Fortschritten gehören zu den gesellschaftlichen Verpflichtungen Jemenitischen Ingenieuren in Europa. Eine Gruppe Jemenitische Ingenieuren in Deutschland möchte die Verantwortung übernehmen und einen neuen berufspolitischen Verein unter dem Namen
„Deutsch-Jemenitischer Ingenieuren Verein e.V.“ gründen.
Um als unabhängiger Verein zu agieren, legt der Verein die demokratischen Wertvorstellungen als Grundlage für sein Handeln fest und setzt die demokratischen Mittel bei der Bildung seiner Gremien und Institutionen ein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Deutsch- Jemenitischer Ingenieuren Verein, der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
„e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit und Volks- und Berufsbildung im technischen Bereich.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Aufbau von Partnerschaftsbeziehungen zwischen deutschen Universitäten und technischen Institutionen sowie Jemenitischen technischen Einrichtungen mit dem Ziel zur Verbesserung der ziviltechnischen Versorgung der Bevölkerung in Jemen.
- Unterstützung allgemeiner technischer Einrichtungen in Jemen bei der Bewältigung ihrer technischen und logistischen Aufgaben. Die Unterstützung kann durch Durchführung von Workshops und Aus-, Fort- und Weiterbildung der auf dem technischen Gebiet tätigen Personen erreicht werden.
- Austausch von beruflichen und wissenschaftlichen Informationen und Erfahrungen zwischen den Ingenieuren in Deutschland unterschiedlicher Herkunft und Fachbereiche.
- Fort- und Weiterbildung von interessierten Ingenieuren in Deutschland im Hinblick auf besondere Markt-Anforderungen in Deutschland und Jemen.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Verteilung von Überschüssen aus der Tätigkeit des Vereins an die Mitglieder ist nicht zulässig.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch ungerechtfertigt hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person jemenitischer Nationalität oder deutscher Nationalität mit Jemenitischer Herkunft und verfügt über eine Deutsch staatlich anerkannte technische oder technisch nahe Ingenieuren-Ausbildung oder befindet sich in Weiterbildung oder Promotion in der Bundesrepublik Deutschland und verfügt über einen gleichwertigen und in Deutschland anerkannten Abschluss. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand durch Vorlage eines entsprechenden Mitgliedschaftsantrages. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Entscheidung über die Beschwerde wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Ehrenmitglied des Vereins kann jede volljährige Person sein, die nachweislich sich für die Unterstützung des Jemenitischen Volks einsetzt. Der Vorstand erteilt die Ehrenmitgliedschaft auf Antrag eines oder mehreren Vereinsmitgliedern. Die Ehrenmitglieder nehmen an die Sitzungen und Versammlungen des Vereins teil. Sie haben kein Stimmrecht und dürfen keine Ämter im Verein antreten.
- Studenten des Vereins kann jede volljährige Person jemenitischer Nationalität oder deutscher Nationalität mit Jemenitischer Herkunft und besucht in der Bundesrepublik Deutschland eine technische oder technisch nahe Ingenieuren-Ausbildung/Studium. Der Vorstand erteilt die Student Mitgliedschaft auf Antrag eines oder mehreren Vereinsmitgliedern. Die Student- Mitglieder nehmen an die Sitzungen und Versammlungen des Vereins teil. Sie haben kein Stimmrecht und dürfen keine Ämter im Verein antreten.
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Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod (natürliche Person) des Mitgliedes.
- durch Austritt.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zugefügt oder sonst in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses sich mit der Mitgliederversammlung in Verbindung zu setzen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Kontaktaufnahme mit der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
- Die Ehrenmitglieder und die Studentenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand.
- die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei direkt von den Mitgliedern ausgewählten Personen, dem Vorsitzenden, und zwei stellvertretenden
- Der Vorstand besteht weiter aus zwei Personen, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und sie werden von dem Vorsitzenden, und dem zwei stellvertretenden Vorsitzenden Weitere Personen können bei Bedarf von dem Vorsitzenden, und den zwei Stellvertretenden ebenfalls positioniert werden.
- Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
- Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
- Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung.
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters.
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich. Zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- die Änderung der Satzung.
- die Auflösung des Vereins.
- die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
- der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
- Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Die ersten drei Kandidaten mit den meisten Stimmen werden zum Vorstand genannt. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist der Vorstandsvorsetzender. Für die umstrittenen Positionen mit Stimmengleichheit, wird ein zweiter Wahlgang für die Kandidaten mit den gleichen Stimmen durchgeführt. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11.Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
Dieses Protokoll muss enthalten:
- Namen der anwesenden Mitglieder, insbesondere der stimmberechtigten Mitglieder.
- Tagesordnung und Anträge.
- Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
- Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.
- Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Völkerverständigung zwischen dem Jemenitischer Volk und der Bundesrepublik Deutschland durch die Verbesserung der technischen Versorgung einzusetzen hat.
§ 9 Ermächtigung des Vertretungsvorstands zur Satzungsänderung
Der Vertretungsvorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Vertretungsvorstands zu ändern.
Tag der Errichtung:
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.12.2015 einstimmig gebilligt und beschlossen.